Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( § 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Beträge bis 50 Euro können durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts geltend gemacht werden.