wir möchten darauf hinweisen, dass nach Presseberichten offenbar ab heute eine aktualisierte Version der SchutzmaskenVO im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und sogleich dann in Kraft tritt. Anspruch auf die FFP 2/ 3 Masken haben folgende Personen:
Alle Menschen ab 60 Jahren, die in Deutschland leben und Menschen mit folgenden schweren oder schweren chronischen Vorerkrankungen:
Bedauerlicherweise sind dabei nicht alle chronischen Erkrankungen in die Liste aufgenommen worden, für die wir dies für dringend notwendig gehalten und für die wir uns eingesetzt haben.
Zum Verfahren:
Im Dezember haben die genannten Personen Anspruch auf 3 Schutzmasken in der Apotheke. Der Nachweis des Alters soll über Vorlage des Personalausweises erfolgen, die Eigenschaft einer entsprechenden Vorerkrankung soll im Dezember durch den Apotheker geprüft werden, etwa über die Medizinhistorie (Abgabe bestimmter Medikamente). Ab Januar soll der Nachweis einer Vorerkrankung über zwei fälschungssichere Coupons für je 6 Masken erfolgen, die von den Krankenkassen ausgegeben werden. Pro Coupon ist ein Eigenanteil von 2 € vorgesehen.