G-BA beschließt Verbesserung der ambulanten Versorgung im Krankenhaus
Rottenburg, den 04. April 2011
Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt die
Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit seltenen Erkrankungen im
Krankenhaus
Am 18. Januar 2007 hat der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Richtlinie verabschiedet, nach der
gesetzlich versicherte Patienten, die an Hämophilie leiden, zukünftig im Rahmen
spezieller Versorgungsverträge eine interdisziplinäre ambulante Behandlung
dieser seltenen und schwerwiegenden Erkrankung im Krankenhaus in Anspruch
nehmen können.
Durch diese Richtlinie, nach der zukünftig Krankenhäuser
und Krankenkassen Verträge schließen und somit Leistungen anbieten können,
werden die vorwiegend in universitären Einrichtungen bestehenden
Hämophiliezentren auf eine gesetzliche Basis gestellt.
Geregelt wurden auch die Konkretisierungen der jeweiligen
Erkrankungen und Behandlungsverläufe sowie die von den Krankenhäusern zu
erfüllenden Anforderungen. Weiterhin festgelegt wurden die Voraussetzungen, unter
denen Patienten mit Hämophilie zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus
überwiesen werden sollen.
Mit Hämophilie werden Störungen der Blutgerinnung
bezeichnet, die als schwere und lebensbedrohliche Erkrankungen gelten. Sie
treten unterschiedlich selten auf, je nachdem, ob es sich um angeborene oder
erworbene Formen handelt.
Diagnose und individuelle Versorgung von Patienten mit den
beschriebenen Krankheitsbildern erfordern von den behandelnden Ärzten
eine hohe Spezialisierung.
Die Interessengemeinschaft Hämophiler (IGH), die einen Sitz
im G-BA hat, konnte einige ihr wichtige Voraussetzungen in die Richtlinie
einbringen.
Unter anderem wurde festgelegt, dass die Leitung und
Koordination des interdisziplinären Teams durch einen Transfusionsmediziner mit
Zusatzbezeichnung Hämostaseologie übernommen wird. Dies wird in den großen
Zentren seit Jahren mit allergrößtem
Erfolg praktiziert.
Ebenso
konnte die IGH erreichen, dass die Mindestpatientenzahl mit 40 behandelten
Patienten mit schwerer Verlaufsform in einem Kalenderjahr (Zeitbezug ist wichtig, sonst werden historische Patienten mit
einbezogen) festgeschrieben wurde. Somit kann sichergestellt werden, dass die
Behandlungseinrichtungen über eine ausreichende Qualifikation und insbesondere
über die notwendige Erfahrung in der Behandlung dieser seltenen Krankheit
verfügen.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und
Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Den Beschlusstext sowie eine
Beschlusserläuterungfinden Sie als pdf-Dokument im Anhang.
Hintergrund
Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat
der G-BA die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulanter Behandlung spezieller
Erkrankungen in einer Richtlinie im Oktober 2005 geregelt. Gegenstand
der Richtlinie sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des
Kataloges der seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen sowie hochspezialisierter Leistungen, die ambulant im Krankenhaus
erbracht werden.
Download:
"Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus
nach § 116b SGB V
(.PDF Dokument, ca. 200kb)