Klagen von Hepatitis C-Opfern vor US-Gerichten
Rottenburg, den 04. April 2011
Im Rahmen unserer Berichterstattung über Klagen vor US-Gerichten von deutschen Hämophilen, die durch Blutprodukte mit dem Hepatitis C-Virus infiziert wurden, möchten wir heute den aktuellen Stand der Dinge bekannt geben:
Der stellv. Vorsitzende der DHG und Mitglied der IGH, Herr Kalnins, teilte uns am 01.04.2004 folgenden Sachverhalt mit:
Am 17. März 2004 erfolgte eine Anhörung vor dem Bundesgericht in Chicago. Die Argumente der offiziellen Klägervertreter (Anwaltskanzlei Lieff Cabraser) wurden wohlwollend geprüft, den beklagten Parteien (Pharmafirmen, vertreten durch deren Rechtsanwälte) wurde untersagt, Anträge auf Abweisung der Gruppenklage zu stellen bzw. die Klage wegen nicht örtlicher Zuständigkeit des Gerichts abzulehnen.
Die amerikanischen Anwälte werden somit in die Lage versetzt, Informationen zu erhalten, welche geeignet sind, den persönlichen Entschädigungsanspruch der Kläger vor Gericht nachzuweisen.
Die klagenden Patienten wurden aufgefordert, Patientenprofile einzureichen, in denen die Ansprüche zusammengefasst sind. Um möglicherweise eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, wird die Kanzlei Lieff Cabraser innerhalb des nächsten Monats versuchen, erste vorliegende Unterlagen der Kläger einzureichen.
Die klagenden Patienten sollten deshalb umgehend ihre medizinischen Unterlagen auf Vollständigkeit sichten und prüfen, wichtig sind insbesondere folgende Dinge:
1. Behandlungsprotokolle / Lieferscheine zwischen 1978 und 1990
2. frühestmögliche HIV- und/oder HCV-Testergebnisse
3. Unterlagen über eine HIV- und/oder HCV-Behandlung
4. alle vorliegenden Laborparameter (besonders Leberwerte) aus den 70er und 80er Jahren
Erweiterung des klageberechtigten Personenkreises
HCV-infizierte Patienten, die ihre Therapie mit Gerinnungspräparaten vor 1978 begonnen, aber bis 1978 keinerlei Hinweise auf eine Hepatitis-Erkrankung gezeigt haben (also Hämophile, die z.B. 1976 oder 1977 die Therapie begonnen bzw. bis 1978 nur geringe Mengen an Faktorenkonzentraten erhalten haben), sollten sich recht bald mit der deutschen Anwaltskanzlei zur Abklärung, ob man möglicherweise zum klageberechtigten Personenkreis zählt, in Verbindung zu setzen:
RA Axel von Bock
Mainzer Strasse 71
50678 Köln
Telefon: 0221 / 934 92 62
Da Klagen vor US-Gerichten für den Kläger zunächst keine Vorkosten verursachen und nur bei Klageerfolg ein Honorar an die Klägeranwälte zu entrichten ist, erscheint das Prozesskostenrisiko minimal.