Altersrente für Schwerbehinderte
Rottenburg, den 04. April 2011
Altersrente für Schwerbehinderte
von: Kh. Schäfer, Elsdorf
Ohne Abschläge:
vor 1941 geboren
vor dem 01.01.42 geboren + (45 Pflichtjahre = Vertrauensschutz)
vor 10. 12.1943 geboren + (am 10. 12.98 Schw./BU / EU -
V-Schutz)
Mit gestaffelten Abschlägen:
0 1. 0 1. 1941 - 3 1.12.1943 geboren (wenn kein
Vertrauensschutz)
Stufenweise Rentenkürzung um 0.3 bis 10.8 Prozent
Volle Abschläge ( 10,8 Prozent bei Rentenbezug ab
60.L.j)
ab 01.01.1944 geboren
§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bis 31.12.1999
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1
Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder
erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
ab 1.1.2000 § 37 Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1
Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
[Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach
Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.]
ab 1.1.2000 § 236 a Altersrente für
Schwerbehinderte
Versicherte., die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, haben
Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1
Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder
erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte
angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die
vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die
Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für
Versicherte, die
1. bis zum 10. Dezember 1943 geboren sind und am 10. Dezember 1998
schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz),
berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht. für
Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig
waren.