Pflege bindet Zeit!
Rottenburg, den 04. April 2011
Das gilt ganz besonders bei Kindern. Häufig kann das Elternteil, das vorrangig die Betreuung übernommen hat, einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht mehr in dem Umfang nachgehen wie vor der Geburt geplant. Es schlägt sich auf die spätere Rente nieder, wenn mehrere Jahre keine Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Versorgungsdefizite im Alter sind zu befürchten.
Hier hilft die Pflegeversicherung. Sie unterstützt diejenigen, die einen Pflegebedürftigen pflegen unter anderem durch den Anspruch auf Altersicherung. Wichtig ist dabei zu wissen, dass ab 2002 auch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen Anspruch auf eine staatliche geförderte betriebliche oder private Altersvorsorge (Riester-Rente) haben.
1. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit des Kindes von der Pflegekasse festgestellt wird. Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft in erheblichem Maß auf Hilfe angewiesen ist. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Das Gesetz (SGB XI) zählt abschließend auf, was den einzelnen Bereichen unterfällt.
2. Die Pflegeperson (Mutter, Vater, Großeltern etc.), muss regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich das Kind in der häuslichen Umgebung pflegen. Dabei darf die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt werden, z.B. als Mitarbeiter eines Pflegedienstes.
3. Die Pflegeperson darf neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig sein. Wer mehr arbeitet, hat in der Regel schon aus der Beschäftigung Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.
4. Die Versicherungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn andere Sozialleistungen, wie z.B. Erziehungsgeld oder Erziehungsurlaub gewährt wird.
5. Es muss neben dem Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung kein zusätzlicher Antrag auf Rentenversicherungspflicht gestellt werden. Der von den Pflegekassen entwickelte formelle Antrag auf Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung dient nur zur Erfassung von Daten, die die Pflegekasse für die Bearbeitung benötigt.
6. Um Rentenversicherungsbeiträge berechnen zu können, müssen für die Pflegeperson beitragspflichtige Einnahmen (Bemessungsgrenze) ermittelt werden. Dazu sind 3 Faktoren erforderlich:
- der Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße, der für Ost und West unterschiedlich ist,
- die Pflegestufe, in die eingestuft wurde. Sie bestimmt die Höhe des Prozentsatzes
- die Stundenzahl, die wöchentlich gepflegt wird.
Übersicht Beitragsbemessungsgrenze für Pflegepersonen 2002:
Pflegestufe |
Mindest-pflegeumfang (Std./Woche) |
Prozentsatz der Bezugs-größe |
Bemessungs-grundlage (mtl.) West |
Bemessungs-grundlage (mtl.) Ost |
I - erhebliche Pflegebedürftigkeit |
14 |
26,6667 |
625,33 € |
522,67 € |
II - Schwerpflege-bedürftigkeit |
14 |
35,5555 |
833,78 € |
696,89 € |
|
21 |
53,3333 |
1.250,67 € |
1.045,33 € |
III - Schwerstpflege-bedürftigkeit |
14 |
40 |
938,00 € |
784,00 € |
|
21 |
60 |
1.407,00 € |
1.176,00 € |
|
28 |
80 |
1.876,00 € |
1.568,00 € |
Es können auch mehrere Personen pflegen.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden ausschließlich von den Pflegekassen erbracht. Sie werden direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger überwiesen.
Die Pflegekassen müssen dem zuständigen Rentenversicherungsträger auch die Pflegeversicherungszeiten melden. Vom Inhalt der Meldung erhält die Pflegeperson eine schriftliche Mitteilung.
Die Pflegeversicherungszeiten sind als Pflichtbeitragszeiten auf die für die einzelnen Rentenarten maßgeblichen Wartezeiten anrechenbar. Sie können also Rentenansprüche begründen! Durch sie können auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für z.B. die Rente wegen Erwerbsminderung der Pflegeperson oder für medizinische bzw. berufliche Maßnahmen zur Rehabilitation erfüllt werden.
Auf der Basis der Werte für das erste Halbjahr 2002 ergeben sich für ein Jahr Pflege folgende monatliche Rentenzahlbeträge:
Pflegestufe |
Mindest-pflegeumfang (Std./Woche) |
Rentenzahl-betrag (mtl.) West |
Rentenzahl-betrag (mtl.) Ost |
I - erhebliche Pflege-bedürftigkeit |
14 |
6,66 € |
5,81 € |
II - Schwerpflege-bedürftigkeit |
14 |
8,88 € |
7,75 € |
|
21 |
13,32 € |
11,63 € |
III - Schwerstpflege-bedürftigkeit |
14 |
9,99 € |
8,72 € |
|
21 |
14,99 € |
13,08 € |
|
28 |
19,98 € |
17,44 € |
Die Verpflichtung der Pflegekassen zur Zahlung von Rentenversicherungsbeträgen besteht unabhängig davon, ob ein Kind oder ein Erwachsener gepflegt wird.
Rechtsanwältin Anja Bollmann
Jakobstraße 113, 51465 Bergisch Gladbach, Tel 02202 / 29 30 60